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FAQ

1. Zur Cookienutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf unserer Website
 

Warum zeigen wir Ihnen bei Ihrem Besuch auf unserer Website als Erstes einen Cookie Banner an („Einwilligungsmanager“)?

Die Verarbeitung Ihrer Daten auf unserer Website ist in vielen Fällen nur mit Ihrer Einwilligung möglich. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und des BGH in der Sache „Planet49“ differenzieren wir bei einwilligungsbedürftigen Vorgängen zwischen der Speicherung von Cookies und der Nutzung ähnlicher Technologien auf Ihrem Endgerät (entspricht dem Verarbeitungszweck „Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen“) und der weiteren Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten (s. alle übrigen Verarbeitungszwecke).

Wir fragen Ihre Einwilligung mittels eines Einwilligungsmanagers ab, welcher sich direkt beim Aufruf unserer Website öffnet. Mit dem Einwilligungsmanager bieten wir Ihnen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie Ihre personenbezogenen Daten bei Ihrem Besuch unserer Website verarbeitet werden sollen.

Die erste Seite unseres Einwilligungsmanagers ermöglicht Ihnen einen Überblick über die Verarbeitungszwecke, für die Sie uns Ihre Einwilligung erteilen können. Für detailliertere Informationen zu den einzelnen Verarbeitungszwecken können Sie mittels des Buttons „Einstellungen“ die zweite Seite unseres Einwilligungsmanagers aufrufen. Hier erfahren Sie mehr über die Zwecke der Verarbeitung und alle Dienstleister, die wir aktuell auf unserer Website einsetzen. Ergänzend möchten wir Sie auf unsere allgemeine Datenschutzerklärung verweisen. Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den Datenverarbeitungsprozessen im Rahmen unserer Website sowie zu Ihren Rechten auf Grund der jeweiligen Datenverarbeitungen.

Auf welchen Rechtsgrundlagen werden Cookies gesetzt?
 

Im Regelfall setzen wir Cookies nur auf Basis Ihrer Einwilligung ein.

Bestimmte Datenverarbeitungen sind jedoch unbedingt erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer Website zu gewährleisten. Dazu kann im Ausnahmefall auch das Setzen von Cookies gehören. Unbedingt erforderliche Verarbeitungen ermöglichen z.B. die Lesbarkeit unserer Angebote oder dienen der Gewährleistung der Sicherheit unserer Website. Außerdem kann der Einsatz von Cookies zum Zweck der Vertragserfüllung erforderlich sein, etwa zur Umsetzung des Log-Ins innerhalb eines Mitgliederbereichs. In beiden Fällen setzen wir Cookies, ohne dass wir Sie um Ihre Einwilligung bitten. Eine Widerspruchsmöglichkeit für diese (technisch) notwendigen Cookies können wir nicht anbieten. Sie können die hierzu erforderlichen Cookies jedoch in Ihren Browsereinstellungen deaktivieren.

Ist für jede Datenverarbeitung auf einer Website, die nicht unbedingt erforderlich ist, eine Einwilligung erforderlich?

Nein. Die bekannten Entscheidungen des EuGH und des BGH zu „Planet49“ beziehen sich auf Cookies, konkret auf die Speicherung von Informationen auf den Endgeräten eines Nutzers. Werden keine Informationen auf einem Endgerät gespeichert oder finden nachgelagerte Verarbeitungen personenbezogener Daten statt, so können diese Verarbeitungsvorgänge auf alle in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die jeweiligen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Aus diesem Grund stützen wir die Verarbeitung personenbezogener Daten neben den oben genannten Möglichkeiten auch auf unser überwiegendes berechtigtes Interesse. Unsere berechtigten Interessen umfassen z.B. betriebswirtschaftliche Interessen als auch die Verbesserung unseres Onlineangebotes.

Sie können jenen Datenverarbeitungen, welche wir auf Grundlage unseres überwiegenden berechtigten Interesses durchführen, regelmäßig entweder einzeln oder insgesamt widersprechen, indem Sie den vorgegebenen Schaltflächen folgen. Bei unbedingt erforderlichen Verarbeitungen ist ein Widerspruch allerdings nicht möglich.

Auf der Website finden auch Datenverarbeitungen statt, wenn eine Einwilligung nicht erteilt wird. Unterläuft diese Cookie-Praxis nicht die DSGVO bzw. die ePrivacy Richtlinie, die beim Tracking explizit ein Opt-In vorschreibt?

Nein. Wir differenzieren zwischen der DSGVO und der ePrivacy Richtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung (§§ 11 ff. des Telemediengesetzes (TMG)). Unbedingt erforderliche Cookies können auch ohne Einwilligung gesetzt werden. Datenverarbeitungen, die nicht in der Setzung von Cookies bestehen, können auf alle in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Siehe hierzu bereits bei der Frage „Ist für jede Datenverarbeitung auf einer Website, die nicht unbedingt erforderlich ist, eine Einwilligung erforderlich?“

Wie kann ich - soweit möglich - die Verarbeitungstätigkeiten und das Setzen einwilligungsbedürftiger Cookies unterbinden?

Sie können selbst entscheiden, in welchem Umfang einwilligungsbedürftige Verarbeitungsprozesse im Rahmen unserer Webseite durchgeführt werden. Dafür können Sie den Einwilligungsmanager nutzen, der gleich zu Beginn Ihres Webseitenbesuchs angezeigt wird. Innerhalb des Einwilligungsmanagers können Sie entscheiden, welchen Verarbeitungsprozessen Sie zustimmen möchten und welche für Sie nicht in Frage kommen. Bitte beachten Sie, dass einige Funktionen unserer Website nur auf Basis Ihrer Einwilligung bereitgestellt werden können. Beispielsweise ist die Integration von Social-Media-Kanälen wie etwa YouTube oder Instagram von Ihrer Einwilligung abhängig (da diese durch einen Dritt-Dienst zur Verfügung gestellt werden).

Wird die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und das Setzen von Cookies durch den Einwilligungsmanager generell unterbunden?

Nur wenn Sie eine Einwilligung erteilen, finden einwilligungsbedürftige Verarbeitungsvorgänge statt beziehungsweise werden Cookies für die Zwecke der personalisierten Vermarktung gesetzt. Solange keine Einwilligung vorliegt, werden einwilligungsbedürftige Verarbeitungsvorgänge technisch durch den Einwilligungsmanager unterbunden.

Der Einwilligungsmanager unterbindet allerdings keine unbedingt erforderlichen Cookies oder Verarbeitungen, die nicht einwilligungsbedürftig sind, also z.B. auf die Rechtsgrundlage des überwiegenden berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DGSVO) gestützt werden.

Sie müssen keine weiteren Einstellungen vornehmen, wenn Sie nicht wünschen, dass einwilligungsbedürftigen Verarbeitungen stattfinden. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass Sie alle Partner einzeln deaktivieren. Sollten auf der Website - nach Nicht-Erteilung Ihrer Einwilligung - noch Verarbeitungen stattfinden, die in einschlägigen Tools (z.B. Ghostery) zu sehen sind, dann wird hierfür (mit Ausnahme der unbedingt erforderlichen) kein Cookie gesetzt.

Schritt 1:

Klicken Sie auf der ersten Ebene des Einwilligungsmanagers auf „Einstellungen“ (statt auf „Akzeptieren“).

Schritt 2:

Auf der zweiten Seite des Einwilligungsmanagers klicken Sie keine der zur Wahl stehenden Varianten an (belassen es also bei der „Default“ Einstellung). Damit sind alle einwilligungsbedürftigen Verarbeitungsprozesse „auf einmal abgewählt“. Das bedeutet, Sie haben keine Einwilligung erklärt. Bestätigen Sie diese Auswahl anschließend mit „Speichern und schließen“.

(Ggf.) Schritt 3:

Wenn Sie auch der Datenverarbeitung auf Rechtsgrundlage des überwiegenden berechtigten Interesses widersprechen möchten (soweit möglich), klicken Sie auf „Einstellungen“ und anschließend auf „Alle ablehnen“.

Bitte beachten Sie, dass Sie diese Einstellungen pro Endgerät wiederholen müssen. Da wir – datenschutzfreundlich – weder Ihre Endgeräte noch Ihre Cookie-IDs mit Ihrem Namen und Ihrer Emailadresse zusammenführen, können wir Ihnen die technischen Einstellungen leider nicht abnehmen.

2. Zur Gestaltung unseres Einwilligungsmanagers

 

Viele Einwilligungsmanager sehen gleich aus - das Auswahlmenü scheint unternehmensübergreifend genormt zu sein. Woran liegt das und was hat dies für Vorteile für mich?

Zwar nutzen Webseitenbetreiber häufig unterschiedliche Einwilligungsmanager, allerdings basieren diese meistens auf dem sog. Transparency and Consent Framework („TCF“)-Standard“ des Interactive Advertising Bureau („IAB“). Der TCF-Standard soll es Webseitenbetreibern ermöglichen, über standardisierte, nutzerfreundliche und transparente Verfahren mit Partnern, z. B. zur Werbevermarktung, zu interagieren. Dieser Standard wurde europaweit mit Datenschutzexperten konzipiert und soll eine rechtskonforme Umsetzung rechtlicher Anforderungen sicherstellen. Wenn für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten beispielsweise eine Einwilligung erforderlich ist, wird über dieses Verfahren die Einwilligung an den Partner übermittelt (sog. „Signalübermittlung“). Der Partner verpflichtet sich nach dem TCF u.a., die übermittelten Signale richtig und datenschutzkonform auszulesen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: https://iabeurope.eu/transparency-consent-framework/
 

Weshalb ist der Knopf bei den Cookie-Einstellungen „Alle akzeptieren“ bei den meisten Verlagen farbig gestaltet, wohingegen der Knopf „Auswahl speichern“ nicht hervorgehoben wird?

Am Markt haben sich verschiedene Ausgestaltungen etabliert, die sowohl den Interessen der datenschutzrechtlich Verantwortlichen als auch der Nutzer gerecht werden sollen. So gibt es Nutzer, die sich durch Einwilligungsmanager gestört fühlen. Diesen soll es auf erster Ebene eines Einwilligungsbanners ermöglicht werden, eine Einwilligung zu erteilen. Andere möchten zwischen verschiedenen Zwecken wählen können oder aber ihre Auswahl, dass keine einwilligungsbedürftigen Verarbeitungstätigkeiten stattfinden bzw. Cookies gesetzt werden, bestätigen. Die Einwilligungsmanager tragen diesen unterschiedlichen Anforderungen und Erwartungen Rechnung, unterstreichen jedoch auch im besonderen Maße die Anforderung der DSGVO, wonach Einwilligungsmanager digitale Inhalte nicht unnötig unterbrechen sollen (s. Erwägungsgrund 32 S. 6 DSGVO). Über eine entsprechende Ausgestaltung kann dies sichergestellt werden.

In der DSGVO gibt es keine Regelung zur Gestaltung der „Knöpfe“. Hingegen verlangt der IAB-Standard in seinen Datenschutzrichtlinien, dass eine gleiche Gewichtung gegeben sein muss, die dadurch erfüllt werden kann, indem gleiche Schriftgrößen und -stärken verwendet werden und ein Mindestkontrastverhältnis von 5:1 gegeben ist. Wenn sich Unternehmen nicht an diese Vorgabe halten, droht eine Verwarnung und ggf. Suspendierung durch das IAB.


Warum ist die Datenverarbeitung aufgrund „berechtigter Interessen“ voreingestellt?

Eine Verarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen erfolgt unabhängig von einer für andere Verarbeitungen erteilten Einwilligung und solange, bis der Nutzer widerspricht. Dies kann er unter „Einstellungen“ für alle Verarbeitungen gleichzeitig („alle ablehnen“), oder einzeln tun.

Wichtig:

Zahlreiche Dienstleister sind mehrfach innerhalb des Einwilligungsmanagers zu finden. Der Grund hierfür ist, dass Verarbeitungen innerhalb des Einwilligungsmanagers nach Kategorien, bzw. Verarbeitungszwecken unterteilt sind. So ist es z.B. möglich, dass ein Dienstleister für mehrere Verarbeitungszwecke eingesetzt wird. Beispielsweise kann ein Dienstleister ein Cookie zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung setzen, weil er personalisierte Werbung auf einem Werbeplatz der Webseite ausspielen will. Zudem kann der Dienstleister aber auch zu dem Zweck eingesetzt werden, die Häufigkeit der Einblendung einer Anzeige zu messen. In diesem Beispielsfall wäre der Dienstleister in drei Kategorien zu sehen:

  • „Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen“: Diese Kategorie setzt die ePrivacy-Richtlinie und die Vorgaben des BGH zu „Planet49“ um, indem für das Setzen bestimmter Cookies eine Einwilligung eingeholt wird.
  • „Auswahl einfacher Anzeigen“: Diese Kategorie ermöglicht u.a. das sogenannte „Frequency Capping“ (dieses bewirkt z.B., dass eine Anzeige für eine Krankenversicherung nur einmal, nicht wiederholt hintereinander eingeblendet wird). Basis dieser Verarbeitung ist das überwiegende berechtigte Interesse.
  • „Personalisierte Anzeigen und Inhalte“: Personalisierte Werbung, welche mit dieser Kategorie ermöglicht wird, führen wir nur mit Einwilligung des Nutzers durch.

In manchen Fällen kann es also vorkommen, dass Dienstleister nicht eingesetzt werden, obwohl der jeweilige Verarbeitungszweck auf das überwiegende berechtigte Interesse gestützt wird. So kommt es z.B. nicht zum sog. „Frequency Capping“ (auf Basis überwiegender berechtigter Interessen), wenn die die zugrunde liegende Verarbeitung einer Einwilligung bedarf.

Ein Dienstleister kann jedoch auch unmittelbar eingesetzt und (von den einschlägigen Tools) erkannt werden. Dies ist der Fall, wenn für die konkrete Verarbeitung kein Cookie gesetzt wird oder diese Verarbeitung nicht unmittelbar Werbe- oder Marktforschungszwecken dient. Dies gilt ebenso, wenn die Setzung eines Cookies unbedingt erforderlich ist.


Warum sehe ich Cookies, obwohl ich noch nicht eingewilligt habe?

Wie bereits dargestellt, werden bestimmte (technisch erforderliche) Cookies auch ohne Ihre Einwilligung gesetzt. Für den Fall aber, dass keine Einwilligung erteilt wurde, werden auch nur solche Cookies gesetzt, die unbedingt erforderlich sind. Auf Grundlage dieser Cookies werden nur solche Verarbeitungen durchgeführt, die auf einem überwiegenden berechtigten Interesse oder einer vertraglichen Grundlage beruhen. Die Dienstleister, die auf unserer Website Cookies setzen, unterliegen einer Prüfung durch den IAB nach dem TCF. Auch wir prüfen in regelmäßigen Abständen, ob sich Dienstleister beim Einsatz von Cookies oder sonstigen Verarbeitungen rechtskonform verhalten.

Fällt Ihnen eine bestimmte Verarbeitung auf, dann lassen Sie uns das gern wissen – möglicherweise ist das, was Sie sehen, kein Cookie. Oder das, was Sie sehen, verarbeitet aktiv keine Daten, ohne, dass Sie eingewilligt haben. Das ist zum Beispiel bei sog. „Tag Managern“ der Fall. „Tag Manager“ sind unbedingt erforderlich, da die Einbindung von „Social-Media-Inhalten“ über die sogenannte Zwei-Klick-Lösung ohne derartige „Tag Manager“ nicht möglich wäre.

Manche Unternehmen haben auf ihren Seiten mehr als 100 Tracker im Einsatz - wieso?

Den Großteil der Werbeplätze auf unserer Website vermarkten wir im sogenannten programmatischen Verkauf. Programmatischer Verkauf bedeutet, dass wir Werbeplätze im Rahmen einer Versteigerung an den Meistbietenden eines bestimmten Teilnehmerkreises vergeben. Auf diese Weise finanzieren wir unser journalistisches Angebot und können Teile unserer Website für die Öffentlichkeit frei, d.h. ohne monetäre Gegenleistung zur Verfügung stellen.

Diese Form der Vermarktung hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Bietern auf einen Werbeplatz steigert und folglich auch mehrere Bieter im Gebotsverfahren (d.h. beim programmatischen Verkauf) zugelassen sind. Um die Einwilligung möglichst klar und transparent zu gestalten, nennen wir alle diese Bieter im Einwilligungsmanager.

Unsere Dienstleister haben sich verpflichtet, den o.g.TCF-Standard einzuhalten und damit datenschutzkonform zu agieren. Gleichwohl haben wir nicht alle nach dem TCF-Standard verpflichteten Dienstleister – aktuell sind das über 600 – auf unserer Website eingebunden, sondern hier eine Auswahl getroffen. Wenn wir also über 100 sog. „Vendoren“ „erlauben”, sind diese nie zeitgleich in unseren digitalen Angeboten vertreten.

 

Warum sehe ich so eine lange Liste unter dem Reiter „Anbieterübersicht“? Tracken alle diese Dienstleister immer mit?

Nein. Innerhalb der „Anbieterübersicht“ können Sie alle Dienstleister sehen, mit denen wir potenziell zusammenarbeiten. Es handelt sich hier um eine Zusammenfassung aller möglichen Partner – egal auf welcher Rechtsgrundlage. Sie sehen hier teils voreingestellte und teils ausgeschaltete sowie teils „mittig“ gestellte Dienstleister. Dienstleister, die auf „EIN“ gestellt sind, dürfen aufgrund Ihrer Einstellungen Ihre Daten verarbeiten.

Diese Verarbeitung erfolgt entweder, weil Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben oder weil Sie einer Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen nicht widersprochen haben. Dienstleister, die auf „AUS“ gestellt sind, verarbeiten Ihre Daten nicht. Dienstleister, die auf „mittig“ eingestellt sind, verarbeiten Daten für mehrere Zwecke mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. In diesen Fällen sind einige Zwecke per Vorauswahl zugelassen (z.B. auf Grundlage unseres überwiegenden berechtigten Interesses) andere dagegen nicht (z.B. für die einwilligungspflichtige personalisierte Vermarktung).

 

Wieso so viele Tracker? Das ist ja Wahnsinn!

Nicht alle Partner, die unter „Dienstleister“ aufgeführt und auf „EIN“ gestellt sind, erhalten und verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch tatsächlich. Das liegt v.a. an der programmatischen Vermarktung unserer Website (zum Begriff programmatischer Verkauf finden Sie mehr Informationen bei der Frage „Manche Unternehmen haben auf ihren Seiten mehr als 100 Tracker im Einsatz - wieso?“).

Wie viele und welche der im Einwilligungsmanager aufgeführten Dienstleister bei Ihnen zum Einsatz gebracht werden können, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, z.B.:

  • von den Buchungen unserer Anzeigenkunden,
  • davon, welche Seiten und Unterseiten einschließlich Channels, Integrationen und Einblendungen der eingebundenen Dienstleister und deren Partner, bzw. Unterpartner Sie besuchen,
  • von dem Umstand, wie lange Sie auf unserer Seite bleiben, insbesondere, wie viele unserer Anzeigenplätze Sie besucht haben.

Trotzdem zeigen wir Ihnen im Einwilligungsmanager sämtliche Dienstleister an. Dies ist bei allen Websites üblich, die programmatisch vermarktet werden.
Der Grund hierfür ist, dass wir Ihr Surfverhalten und die Buchungen unserer Anzeigenkunden in der Zehntelsekunde, in der der programmatische Verkauf von Werbeplätzen auf unserer Website stattfindet, nicht vorhersehen können.

 

Welche Daten bekommen all diese Partner?

Je nach Ihrer individuellen Auswahl innerhalb des Einwilligungsmanagers verarbeiten wir und unsere Partner Ihre personenbezogenen Daten insbesondere in pseudonymisierter Form. Von dieser Verarbeitung sind auch Informationen über Ihr Endgerät sowie weitere technische Kennungen erfasst.

In einigen Fällen benötigen wir diese Daten schlicht für die Ausgestaltung unserer Artikel oder Werbeanzeige für das Format Ihres Endgerätes (z.B. formatiert ein Mobilgerät anders als ein Laptop). In anderen Fällen wird durch die Verarbeitung die Anzeigenhäufigkeit gesteuert und so vermieden, dass Ihnen dieselbe Anzeige an einem Tag zu oft hintereinander angezeigt wird. Oftmals möchten auch Werbekunden die Reichweite ihrer Anzeige messen, da dies die Grundlage der Vergütung an uns darstellt.

Verlage finanzieren sich insbesondere über Werbung. Deshalb müssen wir dem Umstand Rechnung tragen, dass Werbung mittlerweile personalisiert (d.h. für den individuellen Nutzer relevant) wird. Das bedeutet, dass unsere Dienstleister Ihre Daten nutzen, um Ihnen besonders relevante Werbung anzuzeigen (Sporttrikots für Sportfans, Nagellack für Leser des Modeteils usw.). Zu diesem Zweck legen einige Dienstleister Nutzerprofile (mithilfe sog. Cookie-IDs) zu Ihrem Surfverhalten an und führen die gesammelten Informationen webseitenübergreifend zusammen. Solche Dienstleister setzen wir ebenfalls nur auf Basis Ihrer Einwilligung ein.

Auf unserer Website wird weder Ihr Name noch Ihre E-Mail- oder Postadresse durch Werbedienstleister erhoben. Wir arbeiten nicht mit „browser fingerprints“.

 

Wieso sehe ich den Einwilligungsmanager immer wieder erneut? Akzeptieren Sie doch bitte meine Einstellungen, anstatt diese stets aufs Neue abzufragen.

Die von uns seit 2020 eingesetzte Einwilligungslösung beruht auf der Initiative des IAB (mehr Informationen zum IAB finden Sie bei der Frage „Viele Einwilligungsmanager sehen gleich aus - das Auswahlmenü scheint unternehmensübergreifend genormt zu sein. Woran liegt das und was hat dies für Vorteile für mich?“).

Durch die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie technische Anforderungen sind wir zum Einsatz von Einwilligungsmanagern gezwungen. Wir wissen, dass diese Anforderungen nicht unbedingt zu besserer Bedienbarkeit und Lesbarkeit der Websites beitragen. Allerdings ist unser Einwilligungsmanager so ausgestaltet, dass Sie Ihre Einstellungen nur einmal vornehmen müssen. Beim nächsten Besuch derselben Seite mit demselben Endgerät sind Ihre Einstellungen für einen bestimmten Zeitraum gespeichert.

Sehen Sie den Einwilligungsmanager (den Einwilligungsmanager) vor Ende dieses Zeitraums erneut, so kann dies folgende Ursachen haben:

  • Sie benutzen ein anderes Endgerät oder besuchen eine andere Website: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Einstellungen pro Endgerät und pro Website wiederholen müssen. Auch dann, wenn Sie mehrere Websites desselben Konzerns nutzen. Da wir – datenschutzfreundlich – weder Ihre Endgeräte noch Ihre Cookie-IDs mit Ihrem Namen und Ihrer Emailadresse zusammenführen oder Ihre Einstellungen seitenübergreifend nutzen, können wir Ihnen diese mehrfachen Bemühungen nicht abnehmen. Wir können die technischen Einstellungen auch nicht für Sie über den Kundenservice durchführen lassen. Wenn Sie uns einen Widerspruch der Verarbeitung unter Ihrem Namen schicken, ist es uns ebenfalls nicht möglich, Ihren Wunsch zu erfüllen. Um Ihre Anfrage in diesen Fällen bearbeiten zu können, müssten wir erheblich mehr Daten von Ihnen speichern und diese Informationen auch zusammenführen.
  • Sie sehen den Einwilligungsmanager auf demselben Endgerät für dieselbe Website mehrfach: Die von Ihnen vorgenommenen Einstellungen müssen gespeichert werden, um die erneute Abfrage beim zweiten Besuch zu unterdrücken. Wir nehmen diese Speicherung nicht zentral auf unseren eigenen Servern vor, sondern – nach explizitem Wunsch der Datenschutzbehörden – im Browser Ihres Endgeräts (wiederum in einem Cookie). Bei erneutem Aufruf unserer Website ermöglicht uns dies, Ihre vorgenommenen Einstellungen wiederzuerkennen und die Zustimmung nicht ein zweites Mal anzuzeigen. Der Nachteil dieser besonders datenschutzfreundlichen Speicherart besteht darin, dass sie nur funktioniert, solange das Cookie nicht wieder aus Ihrem Browser gelöscht wird. Die gängigen Betriebssysteme erkennen inzwischen dieses spezielle Cookie, ohne ihn in regelmäßigen Intervallen zu löschen. Es kann aber immer wieder einmal passieren, dass Sie ein System nutzen, das – besonders datenschutzfreundlich – besagten Cookie standardmäßig löscht. Das hätte zur Folge, dass wir bei erneutem Aufruf unserer Website Ihre Einstellungen nicht wiedererkennen und Sie deshalb erneut um Zustimmung bzw. Vornahme der Einstellungen gebeten würden. Geben Sie uns in diesem Fall mit möglichst genauen Angaben zu Betriebssystem, Version etc. Bescheid, unsere Techniker finden dann sicher eine Lösung für Sie.
  • Wir arbeiten mit neuen Dienstleistern oder mit alten Dienstleistern auf geänderter Rechtsgrundlage zusammen. Unser Einwilligungsmanager ist nicht statisch. Immer wieder kommen neue Dienstleister hinzu oder Unternehmen werden gekauft, firmieren um, etc. Damit Ihre Einwilligung auch korrekt ist, müssen Sie bei jeder Änderung in unserem Einwilligungsmanager Ihre Einwilligung erneut erklären oder ablehnen, bzw. entscheiden, ob Sie einen Widerspruch ausüben wollen. Auch dies ist ein Vorteil unseres Einwilligungsmanagers – sie berücksichtigt dynamisch solche Änderungen. Ansonsten wäre Ihre Einwilligung schnell unvollständig und wir liefen Gefahr, nicht mehr rechtskonform zu handeln. Wir zeigen Ihnen den Einwilligungsmanager daher in solchen Fällen erneut an.
 
Widerruf – wo kann ich eine abgegebene Einwilligung widerrufen? Wo kann ich meine Einstellungen ändern?

Unter dem Reiter „Datenschutzeinstellung“ im Footer unserer Website (neben Datenschutzerklärung) können Sie jederzeit Ihre Einstellungen ändern.

 

Wie geht es weiter?

Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind komplex. Daher sind wir stolz, dass wir Ihnen eine Lösung anbieten können, die nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sondern auch viele weitere – zunächst unvereinbar scheinende – Forderungen aus Politik und Datenschutzverbänden umsetzen kann.

Wir beschäftigen uns fortlaufend mit den verfügbaren Lösungen und wichtigen Hinweisen unserer Nutzer und betreiben insgesamt einen hohen Aufwand, um unseren Einwilligungsmanager weiter für Sie zu verbessern. Wir hoffen deshalb, dass wir das Einwilligungsmanagement zu Ihrer Zufriedenheit umsetzen und Sie von der dargestellten Lösung überzeugen können.